top of page

Satzung 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen "meerkindsein". Er soll in das Vereinsregister

eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz e. V.

2. Der Sitz des Vereins ist in der Blersumerstr. 12, 26409, Wittmund.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und die

Betätigung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.

3. Grundlage für die Arbeit des Vereins sind die Vorgaben der Sozialgesetzbücher,

insbesondere des Achten, Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB

VIII, SGBIXundSGBXII).

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.) § 30 SGB VIII Enziehungsbeistand, Betreuungshelfer /

§ 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe

Der Verein stellt sich als Aufgabe Familien, Kindern und Jugendlichen in

Krisensituationen durch Angebote der ambulanten Erziehungshilfe/Jugendhilfe (§30 /

§31) zu helfen und die Erziehung von Kindern und Jugendlichen in der Familie zu

unterstützen und zu ergänzen.

b.) § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer

Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Integration in Form von Betreuung von

verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen, denen es durch ihr Sozialverhalten

nicht mehr möglich ist, das System Schule zu besuchen. Es soll eine

Eingliederungshilfe (§35a) zur Vermeidung einer seelischen Behinderung des

Kindes, oder des Jugendlichen eingesetzt werden.

c.) § 11 SGB VIII Jugendarbeit

§ 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit

§ 13a SGB VIII Schulsozialarbeit

§ 14 SGB VIII Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Schulsozialarbeit ist eine Angebotsform an der Nahtstelle zwischen dem schulischen

Bildungsauftrag und Jugendhilfe. Sie ist darauf ausgerichtet, Lernchancen sowie die

soziale Kompetenz von Kindern und Jugendlichen zu erhöhen und ihnen damit ein

größeres Maß an Partizipation am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. In der

Jugendhilfe begründet sich Schulsozialarbeit durch das SGB VIII, insbesondere

durch die §§ 11, 13. 13a. 14. Dementsprechend verlangt die Aufgabenstellung ein

hohes Maß an Kooperation zwischen Sozialarbeit, Schule und Elternhaus.

Schulsozialarbeit richtet sich grundsätzlich an alle Schüler und vermeidet damit die

Stigmatisierung einzelner "Problemgruppen". Dennoch wird eine besondere

Aufmerksamkeit denjenigen Schülern und Schülerinnen entgegengebracht, denen

unser Bildungssystem ohne zusätzliche Unterstützung nicht im notwendigen Maße

gerecht werden kann. Die sozialraumorientierte Hilfe findet sowohl innerhalb wie

außerhalb der Schule statt und beinhaltet einen präventiven und einen

intervenierenden Anteil, angefangen von niedrigschwelligen Beratungsangeboten bis

hin zur Mitwirkung an individuellen Jugendhilfemaßnahmen. Sie bezieht sich auf die

Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, den Lehrerinnen und

Lehrern sowie auf Institutionen im Sozialraum (Jugendamt, Jugend-, Familien- und

Erziehungsberatungsstellen etc.)

Das Angebot der "individuellen und integrativen Beschulung" kann sich an

Jugendliche richten, deren Hilfe zur Erziehung in individualpädagogischen

Betreuungsstellen. Die Bildungsverläufe dieser jungen Menschen sind häufig

gekennzeichnet durch starke Einbrüche in der Schullaufbahn bis hin zur kompletten

Verweigerung des Schulbesuches. Eine erfolgreiche Wiederaufnahme schulischen

Lernens ist jedoch ein wichtiger Baustein für gesellschaftliche Reintegration. Nach

einer differenzierten Erhebung des individuellen Leistungsstands entwickeln wir

passgenaue und erfolgversprechende Konzepte, mit deren Hilfe Motivation und Lust

am Lernen wieder geweckt werden können.

d.) § 29 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit

In diesem Zusammenhang soll für diese Kinder und Jugendliche nach §29 eine

soziale Gruppenarbeit ermöglicht werden, in der sie themen- und projektbezogen

Konfliktlösungsstrategien erarbeiten und in ihrer Kommunikationskompetenz

gefördert werden sollen.

e.) § 16 SGB VIII Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

Der Verein möchte Familien helfen, sich in ihren Kompetenzen zu erweitern und

eigenveranfrwortlich am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Es heißt unten

auch, dass jedes Kind unabhängig von seiner Herkunft - möglichst gleiche Chancen

erhalten soll - vorhandene Benachteiligungen sollen abgebaut werden.

f.) § 81 SGB VIII Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlictien

Einrichtungen

Zusammenarbeit mit Trägern, Gruppen und Personen, die in der freien und

öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Dazu gehört die Planung,

Organisation, Schaffung, Unterhaltung und Weiterentwicklung aller Maßnahmen, die

geeignet sind, die Ziele und Absichten des Vereins zu unterstützen.

g.) § 79 SGB IX Heilpädagogische Leistungen

§ 22a SGB VIII Förderung in Tageseinrichtungen

§ 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Der Verein soll Kindern, die in ihrer Entwicklung verzögert sind bzw. Kindern mit

(drohender) geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung eine ganzheitliche

Förderung, Entwicklungs- und Integrationshilfe in Regelkindertagesstätten

ermöglichen. Der Verein gewährleistet die qualifizierte Förderung der

beeinträchtigten Kinder im Regelbereich und ergänzt die Kompetenzen der dort

tätigen Mitarbeiter. Das Kind kann die wohnortnahe Kindertagesstätte besuchen, an

deren Angeboten teilhaben und wird innerhalb dieses Kita-Alltags individuell und

unter Berücksichtigung des Integrationsprinzips gefördert.

Außerdem soll eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§35) angeboten

werden: Hilfe für junge Menschen mit erheblichen Schwierigkeiten, die weder in

einem familienanalogen Zusammenhang, noch in einem erzieherischen

Zusammenhang integriert sind.

h.) § 81 SGB VIII Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und

öffentlichen Einrichtungen

Zusammenarbeit mit Trägern, Gruppen und Personen, die in der freien und

öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Dazu gehört die Planung,

Organisation, Schaffung, Unterhaltung und Weiterentwicklung aller Maßnahmen, die

geeignet sind, die Ziele und Absichten des Vereins zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der

Vorstand kann allerdings für Tätigkeiten für den Verein eine angemessene

Vergütung erhalten. Ebenso ist es möglich, dass Mitglieder des Vorstandes in einem

Anstellungsverhältnis mit dem Verein stehen.

6. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand

(pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht

unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige

Zielsetzung des Vereins.

7. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage

beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines

Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

ausgeübt werden. Für die Entscheidung überVertragsbeginn, Vertragsinhalte und

Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

8. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltstage Aufträge

über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder

Honorierung an Dritte vergeben.

9. Zur Erledigung der Gesch.ftsführungsaufgaben und zur Führung der

Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen

Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

10. Außerdem haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen

durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere

Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die

Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der

Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten

Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch aufAufwendungsersatz kann nur

innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht

werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüff.higen

Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der

Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

2. Jede volljährige natürliche oder juristische Person, die den Vereinszweck

unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden. Über den schriftlichen

Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich

ideell und materiell für die Ziele des Vereins einsetzen.

4. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Über den schriftlichen

Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Quartalsende zulässig. Er erfolgt

durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand.

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in

grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Die Mitgliedschaft endet

außerdem mit dem Tod des Mitglieds sowie bei juristischen Personen durch deren

Erlöschen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1 Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die

Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Vereinsführung im Rahmen der

Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere in folgenden

Angelegenheiten:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

- Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderung, über die Auflösung des

Vereins sowie über Zweckänderungen des Vereins

- Wahl von einem Kassenprüfer/innen

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung; außerordentliche

Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die Einladung hat mindestens vier Wochen

vor der Versammlung mitsamt Tagesordnung per Mail oder schriftlich per Post zu

erfolgen.

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es

erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für

die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen

über die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden

geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen

Vereinsmitgliederbeschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

4. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden

Stimmen, über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur

abgestimmt werden.

5. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller anwesenden

ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

6. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden ordentlichen

Mitglieder erforderlich.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

das von dem jeweiligen Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. dem 2.

Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

8. Es soll folgende Feststellung enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung

Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers

die Zahl der erschienenen Mitglieder nach Arten der Mitgliedschaft und die sich

daraus ergebene Anzahl der Stimmen

die Tagesordnung

die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden

§11 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus:

. dem 1 Vorsitzenden und

. dem 2. Vorsitzenden, sowie

. dem Schriftführer und

. dem Kassenwart.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der

Mitgliedsversammlung.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren

gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in getrennten Wahlgängen direkt,

persönlich und geheim gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so

lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

§ 12 Zuständigkeiten des Vorstandes

1. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Beide Vorsitzenden sind alleinvertretungsberechtigt im Sinne von §26BGB.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann Aufgaben

an Mitglieder und Fachleute delegieren.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können

bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle

Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder fernmündlich erklären.

Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und

von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Der Vorstand ist mit zwei

Anwesenden beschlussfähig.

4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellen der Tagesordnung

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

5. Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr des Vereins einen Jahresbericht zu

erstellen, der von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/in zu prüfen

ist.

6. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsanpassungen selbstständig

vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus Vereins- oder

steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die

Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 13 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die

Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein

Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein

Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorstandes.

Der Vorstand kann nach schriftlicher Bekanntgabe mit zwei Wochen Frist durch

Misstrauensvotum durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der

anwesenden Mitglieder abberufen werden, wenn in derselben

Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §

10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder

des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein

aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks

Verwendung für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

Eintragung ins Vereinsregister am 28.02.23 

bottom of page