Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "meerkindsein". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz e. V.
2. Der Sitz des Vereins ist in der Blersumerstr. 12, 26409, Wittmund.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und die
Betätigung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.
3. Grundlage für die Arbeit des Vereins sind die Vorgaben der Sozialgesetzbücher,
insbesondere des Achten, Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VIII, SGBIXundSGBXII).
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.) § 30 SGB VIII Enziehungsbeistand, Betreuungshelfer /
§ 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
Der Verein stellt sich als Aufgabe Familien, Kindern und Jugendlichen in
Krisensituationen durch Angebote der ambulanten Erziehungshilfe/Jugendhilfe (§30 /
§31) zu helfen und die Erziehung von Kindern und Jugendlichen in der Familie zu
unterstützen und zu ergänzen.
b.) § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer
Behinderung oder drohender seelischer Behinderung
Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Integration in Form von Betreuung von
verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen, denen es durch ihr Sozialverhalten
nicht mehr möglich ist, das System Schule zu besuchen. Es soll eine
Eingliederungshilfe (§35a) zur Vermeidung einer seelischen Behinderung des
Kindes, oder des Jugendlichen eingesetzt werden.
c.) § 11 SGB VIII Jugendarbeit
§ 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit
§ 13a SGB VIII Schulsozialarbeit
§ 14 SGB VIII Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Schulsozialarbeit ist eine Angebotsform an der Nahtstelle zwischen dem schulischen
Bildungsauftrag und Jugendhilfe. Sie ist darauf ausgerichtet, Lernchancen sowie die
soziale Kompetenz von Kindern und Jugendlichen zu erhöhen und ihnen damit ein
größeres Maß an Partizipation am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. In der
Jugendhilfe begründet sich Schulsozialarbeit durch das SGB VIII, insbesondere
durch die §§ 11, 13. 13a. 14. Dementsprechend verlangt die Aufgabenstellung ein
hohes Maß an Kooperation zwischen Sozialarbeit, Schule und Elternhaus.
Schulsozialarbeit richtet sich grundsätzlich an alle Schüler und vermeidet damit die
Stigmatisierung einzelner "Problemgruppen". Dennoch wird eine besondere
Aufmerksamkeit denjenigen Schülern und Schülerinnen entgegengebracht, denen
unser Bildungssystem ohne zusätzliche Unterstützung nicht im notwendigen Maße
gerecht werden kann. Die sozialraumorientierte Hilfe findet sowohl innerhalb wie
außerhalb der Schule statt und beinhaltet einen präventiven und einen
intervenierenden Anteil, angefangen von niedrigschwelligen Beratungsangeboten bis
hin zur Mitwirkung an individuellen Jugendhilfemaßnahmen. Sie bezieht sich auf die
Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, den Lehrerinnen und
Lehrern sowie auf Institutionen im Sozialraum (Jugendamt, Jugend-, Familien- und
Erziehungsberatungsstellen etc.)
Das Angebot der "individuellen und integrativen Beschulung" kann sich an
Jugendliche richten, deren Hilfe zur Erziehung in individualpädagogischen
Betreuungsstellen. Die Bildungsverläufe dieser jungen Menschen sind häufig
gekennzeichnet durch starke Einbrüche in der Schullaufbahn bis hin zur kompletten
Verweigerung des Schulbesuches. Eine erfolgreiche Wiederaufnahme schulischen
Lernens ist jedoch ein wichtiger Baustein für gesellschaftliche Reintegration. Nach
einer differenzierten Erhebung des individuellen Leistungsstands entwickeln wir
passgenaue und erfolgversprechende Konzepte, mit deren Hilfe Motivation und Lust
am Lernen wieder geweckt werden können.
d.) § 29 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit
In diesem Zusammenhang soll für diese Kinder und Jugendliche nach §29 eine
soziale Gruppenarbeit ermöglicht werden, in der sie themen- und projektbezogen
Konfliktlösungsstrategien erarbeiten und in ihrer Kommunikationskompetenz
gefördert werden sollen.
e.) § 16 SGB VIII Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
Der Verein möchte Familien helfen, sich in ihren Kompetenzen zu erweitern und
eigenveranfrwortlich am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Es heißt unten
auch, dass jedes Kind unabhängig von seiner Herkunft - möglichst gleiche Chancen
erhalten soll - vorhandene Benachteiligungen sollen abgebaut werden.
f.) § 81 SGB VIII Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlictien
Einrichtungen
Zusammenarbeit mit Trägern, Gruppen und Personen, die in der freien und
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Dazu gehört die Planung,
Organisation, Schaffung, Unterhaltung und Weiterentwicklung aller Maßnahmen, die
geeignet sind, die Ziele und Absichten des Vereins zu unterstützen.
g.) § 79 SGB IX Heilpädagogische Leistungen
§ 22a SGB VIII Förderung in Tageseinrichtungen
§ 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Der Verein soll Kindern, die in ihrer Entwicklung verzögert sind bzw. Kindern mit
(drohender) geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung eine ganzheitliche
Förderung, Entwicklungs- und Integrationshilfe in Regelkindertagesstätten
ermöglichen. Der Verein gewährleistet die qualifizierte Förderung der
beeinträchtigten Kinder im Regelbereich und ergänzt die Kompetenzen der dort
tätigen Mitarbeiter. Das Kind kann die wohnortnahe Kindertagesstätte besuchen, an
deren Angeboten teilhaben und wird innerhalb dieses Kita-Alltags individuell und
unter Berücksichtigung des Integrationsprinzips gefördert.
Außerdem soll eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§35) angeboten
werden: Hilfe für junge Menschen mit erheblichen Schwierigkeiten, die weder in
einem familienanalogen Zusammenhang, noch in einem erzieherischen
Zusammenhang integriert sind.
h.) § 81 SGB VIII Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und
öffentlichen Einrichtungen
Zusammenarbeit mit Trägern, Gruppen und Personen, die in der freien und
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Dazu gehört die Planung,
Organisation, Schaffung, Unterhaltung und Weiterentwicklung aller Maßnahmen, die
geeignet sind, die Ziele und Absichten des Vereins zu unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der
Vorstand kann allerdings für Tätigkeiten für den Verein eine angemessene
Vergütung erhalten. Ebenso ist es möglich, dass Mitglieder des Vorstandes in einem
Anstellungsverhältnis mit dem Verein stehen.
6. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand
(pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht
unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige
Zielsetzung des Vereins.
7. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung überVertragsbeginn, Vertragsinhalte und
Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
8. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltstage Aufträge
über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder
Honorierung an Dritte vergeben.
9. Zur Erledigung der Gesch.ftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
10. Außerdem haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die
Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch aufAufwendungsersatz kann nur
innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht
werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüff.higen
Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der
Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Jede volljährige natürliche oder juristische Person, die den Vereinszweck
unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich
ideell und materiell für die Ziele des Vereins einsetzen.
4. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Quartalsende zulässig. Er erfolgt
durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Die Mitgliedschaft endet
außerdem mit dem Tod des Mitglieds sowie bei juristischen Personen durch deren
Erlöschen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1 Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die
Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Vereinsführung im Rahmen der
Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere in folgenden
Angelegenheiten:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderung, über die Auflösung des
Vereins sowie über Zweckänderungen des Vereins
- Wahl von einem Kassenprüfer/innen
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung; außerordentliche
Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die Einladung hat mindestens vier Wochen
vor der Versammlung mitsamt Tagesordnung per Mail oder schriftlich per Post zu
erfolgen.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für
die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen
über die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden
geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Vereinsmitgliederbeschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden
Stimmen, über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden.
5. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller anwesenden
ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
6. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden ordentlichen
Mitglieder erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem jeweiligen Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. dem 2.
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
8. Es soll folgende Feststellung enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung
Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
die Zahl der erschienenen Mitglieder nach Arten der Mitgliedschaft und die sich
daraus ergebene Anzahl der Stimmen
die Tagesordnung
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden
§11 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus:
. dem 1 Vorsitzenden und
. dem 2. Vorsitzenden, sowie
. dem Schriftführer und
. dem Kassenwart.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der
Mitgliedsversammlung.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in getrennten Wahlgängen direkt,
persönlich und geheim gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so
lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
§ 12 Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Beide Vorsitzenden sind alleinvertretungsberechtigt im Sinne von §26BGB.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann Aufgaben
an Mitglieder und Fachleute delegieren.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können
bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Der Vorstand ist mit zwei
Anwesenden beschlussfähig.
4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellen der Tagesordnung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
5. Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr des Vereins einen Jahresbericht zu
erstellen, der von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/in zu prüfen
ist.
6. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsanpassungen selbstständig
vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus Vereins- oder
steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die
Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 13 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorstandes.
Der Vorstand kann nach schriftlicher Bekanntgabe mit zwei Wochen Frist durch
Misstrauensvotum durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder abberufen werden, wenn in derselben
Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §
10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder
des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
Eintragung ins Vereinsregister am 28.02.23